24 Std Pflege und Betreeung 

Pflegegrade

03/15/2021

Was sind Pflegegrade?

Mit der neuen Pflege-Reform wollte die Bundesregierung das alte Pflegestufen-Modell von Grund auf verändern. Am 1. Januar 2017 wurde die zweite Phase der Pflege-Reform umgesetzt. Im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) sind die neuen Änderungen in Kraft getreten.

Die neuen Pflege-Leistungen sollten vor allem besser an die Bedürfnisse von Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz angepasst werden. Darunter fallen besonders Personen, die an einer Demenz leiden. Aus diesem Grund musste ein neuer Begriff für die Definition der Pflegebedürftigkeit entworfen werden, der insbesondere geistige Erkrankungen (Demenz) in den Mittelpunkt stellt.

Deshalb wurde im neuen Pflegestärkungsgesetz II die psychischen und physischen Faktoren der Pflegebedürftigkeit gleichgesetzt. Die bisher gängigen vier Pflegestufen wurden um eine erweitert und in Pflegegrade umbenannt. Mit dem neuen Gesetz kommen nun ältere Menschen, die unter einer Demenz leiden, in den Genuss der gleichen Leistungen wie körperlich pflegebedürftige Menschen. Doch welche Pflegegrade gibt es nun und wie werden diese eingestuft? Der NS Pflege Blog hilft Ihnen gerne weiter.

Wie erhalten Menschen einen Pflegegrad?

Personen, die ab 2017 einen Antrag auf Pflege-Leistungen stellen, werden ab sofort einen Pflegegrad, statt einer Pflegestufe zugewiesen. Vor der Einstufung werden die Betroffenen nach dem neuen Prüfverfahren NBA ("Neues Begutachtungsassessment") persönlich von einem Mitarbeiter des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkasse) begutachtet.

Bei Privatpatienten wird die Begutachtung der Betroffenen von der Medicproof GmbH durchgeführt. In letzter Instanz entscheidet die jeweilige Krankenkasse über die endgültige Einteilung in einen Pflegegrad. Wer vor 2017 bereits in eine Pflegestufe eingeteilt wurde, wird nun automatisch in den passenden Pflegegrad eingestuft.

Wie werden die Pflegegrade festgelegt?

Bei den neuen Pflegegraden spielt die geistige Verfassung bei der Begutachtung eine ebenso große Rolle, wie die körperliche. Die bedürftigen Personen werden ganzheitlich in Bezug auf ihre Selbstständigkeit hin bewertet. Dazu werden bei der Begutachtung in verschiedenen Bereichen Punkte vergeben.

Auf einer Skala von 0-100 werden die Personen dann in die jeweiligen Pflegegrade eingeteilt. Menschen, die bereits in eine Pflegestufe eingestuft wurden, werden sofort in den entsprechenden Pflegegrad eingeteilt. Die Beurteilung wird von einem unabhängigen Prüfer der Krankenkasse durchgeführt. Die einzelnen Kriterien werden unterschiedlich gewichtet. Folgende Bereiche werden begutachtet:

Mobilität (10 % Gewichtung): Können sich die Personen frei bewegen?(Gehen, Sitzen usw...)

Verhaltensweisen und psychische Auffälligkeiten (7,5 % Gewichtung): Zeigen die Personen (auto)aggressive oder motorische Auffälligkeiten? Haben diese Depressionen, Wahnvorstellungen oder Ängste?

Kognitive und sprachliche Fähigkeiten (7,5 % Gewichtung): Können die Personen noch eigene Entscheidungen fällen. Erkennen diese Personen und Orte? Können sich diese vernünftig verständigen?

Selbstversorgung (40 % Gewichtung): Sind die Pflegebedürftigen in der Lage sich an- und auszuziehen? Können sich diese noch selbst ernähren und waschen?

Gestaltung des Alltags und soziale Kontakte (15% Gewichtung): Können die Personen ihren Alltag noch selbst gestalten? Ist die normale Interaktion mit anderen Menschen noch möglich?

Umgang mit therapie- und krankheitsbedingten Anforderungen (20 % Gewichtung): Wie viel Hilfe ist z.B. bei der Unterstützung im Bereich der Medikamentengabe oder dem Verbandwechsel nötig?

Welche Pflegegrade gibt es?

Pflegegrad 1 - geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis unter 27)

Menschen, die die Voraussetzungen für die Pflegestufe 0 bislang nicht erfüllt hatten, können ab sofort in diesen Pflegegrad eingestuft werden. So erhöht sich die generelle Zahl an Pflegebedürftigen Menschen und mehr Personen haben die Chance auf eine Unterstützung seitens der Pflegeversicherung bei der Pflege. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Personen, die vorher unter die Pflegestufe 0 gefallen sind, ab sofort in den Pflegegrad 1 eingestuft werden. Seit 2017 befinden sich Menschen mit der Pflegestufe 0 im Pflegegrad 2.

Pflegegrad 2 - Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (27 bis unter 47,5)

Ab dem 1.Januar 2017 entspricht der Pflegegrad 2 der vorherigen Pflegestufe 0 und Pflegestufe 1 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz. Anders als bei den Pflegestufen, wird man dem Pflegegrad 2 bereits mit einem niedrigeren Zeitaufwand an Pflege zugeordnet. Bei der Auszahlung wird zwischen Pflegebedürftigkeit mit und ohne Alltagskompetenz unterschieden.

Pflegegrad 3 - Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (47,5 unter 70)

Die Pflegestufen 1 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) und die Pflegestufe 2 (ohne eingeschränkte Alltagskompetenz) entsprechen nun dem Pflegegrad 3. Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz bekommen nun höhere Leistungen bei der Pflege als zuvor.

Pflegegrad 4 - Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90)

Personen die zuvor in Pflegestufe 2 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) und Pflegestufe 3 eingestuft worden sind, werden nur dem Pflegegrad 4 zugeteilt. Dies bedeutet eine höhere Einstufung von Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz.

Pflegegrad 5 - Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90)

Den Pflegegrad 5 erhalten Pflegebedürftige, die in der Vergangenheit unter der Pflegestufe 3 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) eingestuft worden sind, aber auch diejenigen, die unter der Definition "Härtefall" eingeteilt worden sind. Diese Personen benötigen einen sehr hohen Aufwand an Pflege.

Pflegegrade - Was steht mir zu?

Durch die neue Reform bekommen Pflegebedürftige ab Januar 2017 mehr Leistungen von der Pflegeversicherung, als zuvor für die Pflege. Folgende Leistungen bekommen pflegebedürftige Personen für die neuen Pflegegrade:

Monatliche Zahlungen bei ambulanter Versorgung

                               PFLEGEGRAD 1        PFLEGEGRAD 2       PFLEGEGRAD 3     PFLEGEGRAD 4       PFLEGEGRAD 5
Zahlung ambulant                                              316 €                      545 €                      728 €                      901 €
Sachleistung ambulant                                      689 €                    1.298 €                    1.612 €                   1.995 €

Monatliche Zahlungen bei stationärer und teilstationärer Pflege

PFLEGEGRAD 1 PFLEGEGRAD 2 PFLEGEGRAD 3 PFLEGEGRAD 4 PFLEGEGRAD 5
Betrag stationär 125 € 770 € 1.262 € 1.775 € 2.005 €
Betrag teilstationär 689 € 1.298 € 1.612 € 1.995 €

Vorteile der Pflegegrade gegenüber der Pflegestufen

Nach Aussage des Bundesministeriums verbessert sich durch die neue Pflege-Reform für viele pflegebedürftige Menschen ihre finanzielle Lage. Kein Mensch wird durch die Pflege-Form schlechter gestellt als in der Vergangenheit. Es ergeben sich für die Pflegebedürftigen große Vorteile durch die neue Pflege-Reform:

  • Demenzkranke Personen werden stärker berücksichtigt
  • neue Begutachtungskriterien
  • im Durchschnitt höhere Auszahlungen
  • Preisentwicklung wird an die Zahlungen angeglichen
  • allgemein mehr verfügbare Gelder für die Pflege

Pflegebedingter Eigenanteil

Beim pflegebedingten Eigenanteil gelten in Deutschland zwei verschiedene Richtwerte. Der Basisbetrag für einen Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad von 2-5 liegt bei 580 Euro. Dazu kommen jedoch noch die Kosten für die Unterkunft, die Verpflegung und sonstige Investitionen. Die Kosten werden pro Einrichtung unterschiedlich berechnet. Der Eigenanteil muss nur bei vollstationärer Pflege gezahlt werden. Dies ist der Fall wenn die Person in einem Pflegeheim untergebracht ist.

Die wichtigsten Neuerungen durch das Pflegestärkungsgesetz 2 im Überblick

  • Demenzkranke mit Pflegestufe 0 wird nun der Pflegegrad 2 zuerkannt. Dadurch steigt das Pflegegeld pro Monat in hohem Maße, von 123 Euro auf 316 Euro
  • Wenige Härtefälle mit Pflegestufe 3 werden nun in den Pflegegrad 5 eingestuft, diese Personen bekommen nun ein monatliches Pflegegeld von 901 Euro
  • Bewohner/-innen von Pflege- und Altenheimen mit den Pflegestufen 1 und 2 werden in Zukunft in die Pflegegrade 2 und 3 eingestuft. Diese werden schlechter gestellt als zuvor
  • Ab 2017 sinken die Zuschüsse zur stationären Pflege für Bewohner von Alten- und Pflegeheimen mit dem Pflegegrad 2 und 3. Heimbewohner mit dem Pflegegrad 4 bekommen deutlich höhere Pflege-Leistungen und Personen mit Pflegegrad 5 noch zusätzliche Aufschläge
  • Pflege- und Altenheime verlangen ab 2017 von ihren Bewohnern die gleichen Eigenanteile. In der Vergangenheit wurde je nach Pflegestufe eine unterschiedliche Zuzahlung gewährt

24 Stunden Pflege als gute Alternative zu einer Heimunterkunft

Angehörige von pflegebedürftigen Menschen sollten im Jahr 2017 auf günstigere Alternativen ausweichen. Hier würde sich besonders eine 24 Stunden Pflege anbieten. Denn wer bei einer Einteilung in Pflegegrad 1 bis 3 nicht zwangsweise einen Heimaufenthalt benötigt, ist bei einer erfahrenen Pflegekraft besser aufgehoben. Auch die weiteren Pflegegrade 4 und 5 können problemlos durch sehr erfahrene oder examinierte Altenpfleger-/innen, Krankenpfleger-/innen, Ärtinnen / Ärzte oder andere Fachkräfte im gewohnten Umfeld betreut und versorgt werden. Für die Nacht- oder Tagespflege zahlen die Krankenkassen ab 2017 zusätzliche Leistungen. Als Angehörige sollten sie in jedem Fall die Preise vergleichen und die Zuschüsse bei einer 24 Stunden Betreuung bedenken. Die Preise können sich nach Lage, Region und Ausstattung erheblich unterscheiden. Aus diesen Gründen bietet sich hierbei eine 24 Stunden Pflege an.